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   BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19   

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https://dejure.org/2020,13112
BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19 (https://dejure.org/2020,13112)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2020 - IV ZR 52/19 (https://dejure.org/2020,13112)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2020 - IV ZR 52/19 (https://dejure.org/2020,13112)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Klage wegen Ansprüchen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers auf Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Hinweisbeschluss

  • rewis.io

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Abgrenzung der versicherten anwaltlichen Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 543
    Keine Deckung aus der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte bei Schäden aus Treuhändertätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 55
    Klage wegen Ansprüchen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers auf Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Hinweisbeschluss

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Abgrenzung der versicherten anwaltlichen Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reichweite einer anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der versicherten freiberuflichen "Tätigkeit als Rechtsanwalt"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1037
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Ob im Einzelfall eine versicherte "Tätigkeit als Rechtsanwalt" im Sinne von I. der RB-RA vorliege, sei anhand der vom Senat im Hinweisbeschluss von 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388) aufgestellten Maßstäbe zu beurteilen.

    a) Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 16) zur gleichen Bedingungslage dargelegt hat, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA vorliegt.

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-RA entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nummern 2 bis 6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die RB-RA im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen (vgl. RB-RA a.E.) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass I. RB-RA nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).

    Das bedeutet aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von Mandanten dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst (vgl. dazu Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 28).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 190 f.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 190 f.).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Zwar dient die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks. 12/4993 S. 31 zu Nr. 22; Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 27).
  • BGH, 13.05.2009 - IV ZR 217/08

    Erstattungsfähigkeit der Batterien eines Cochlea-Implantats in der privaten

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 190 f.).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2017 - 12 U 196/15

    Anwaltsvertrag: Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang der Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19
    c) Die Revisionszulassung ist auch nicht aufgrund einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu drei Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 (12 U 100/15) und 17. Januar 2017 (12 U 160/15 und 12 U 196/15) geboten, in denen der Versicherungsnehmer auf Klagen von Kunden jeweils zu Schadensersatz verurteilt worden ist.
  • OLG Stuttgart, 17.01.2017 - 12 U 160/15

    Anwaltsvertrag: Aufklärungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der

  • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 12 U 100/15
  • BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19

    Anspruch auf Leistungen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers aus einer

    a) Wie der Senat bereits in seinen Hinweisbeschlüssen vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 16) und vom 18. März 2020 (IV ZR 43/19, r+s 2020, 397 und IV ZR 52/19, VersR 2020, 1037, jeweils Rn. 29, 33 ff.) zur selben Bedingungslage dargelegt hat, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A i.V.m. der RB-RA vorliegt.

    c) Ergänzend verweist der Senat auf seine Hinweisbeschlüsse vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388) und vom 18. März 2020 (IV ZR 43/19, r+s 2020, 397 und IV ZR 52/19 Rn. 33 ff., VersR 2020, 1037).

  • LG Hamburg, 18.12.2020 - 306 O 256/20

    Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung bei einer coronabedingten

    Allein das Bestehen von Auslegungsdifferenzen in Literatur und Rechtsprechung, die überdies - neben weiteren Anforderungen zumindest auch - zwingend erforderlich sind, um der Sache überhaupt erst ihre grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO zu geben (zuletzt BGH, Beschluss vom 18.03.2020, Az.: IV ZR 52/19) eröffnet daher den Anwendungsbereich von § 305c Absatz 2 BGB nicht.
  • KG, 18.02.2021 - 6 W 1065/20

    Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 18. März 2020 zur Auslegung vergleichbarer Risikobeschreibungen Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich bei dem in der Risikobeschreibung verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit handelt, weil die Risikobeschreibung nachfolgend katalogartig eine Reihe von Tätigkeiten als mitversichert aufzählt, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - IV ZR 43/19 -, Rn. 37, juris; BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - IV ZR 52/19 -, Rn. 37, juris, jeweils unter Hinweis auf BGH, Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21).
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